Stand 27.03.2020
Die folgenden Informationen werden unverbindlich zur Verfügung gestellt! Vor einer Antragstellung sollten alle Voraussetzungen anhand der Förderrichtlinien genauestens geprüft und gegebenenfalls eine eingehende Beratung in Anspruch genommen werden!
Seit gestern Abend sind die Förderrichtlinien online, die für die Auszahlungen von Mitteln an EPU und Kleinstunternehmen herangezogen werden. Eine erste Durchsicht der Richtlinie zeigt, dass die Regelungen durchaus komplex sind. Ob man Ansprüche aufgrund der Richtlinie gelten machen kann, sollte jedenfalls aufgrund der individuellen Umstände im Einzelfall genau geprüft werden. Es gibt zahlreiche Kriterien für die Ansprüche, die zum Teil auch noch Interpretationsspielräume offen lassen – zu diesem Punkt ist zu hoffen, dass es hier von Seiten der WKO, die die Administration der Förderungen übernommen hat, in den nächsten Tagen noch zu Klarstellungen kommt! Auf der Website der WKO dazu gibt es aber auch jetzt schon Erläuterungen zu zahlreichen Fragen:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html
Hier die wichtigsten Kriterien im Überblick, allerdings zum Zweck der einfacheren Lesbarkeit ohne Anspruch auf Vollständigkeit – im Detail ist ein genaues Studium der Richtlinie und Rücksprache mit einem Steuerberater oder direkt mit der WKO notwendig und auch zu empfehlen:
- Förderungswerber müssen ein Unternehmen betreiben oder freiberuflich/selbständig tätig sein (Gründung vor dem 31.12.2019!) und daher über eine Steuernummer oder KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) verfügen.
- Signifikante Bedrohung durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise, dh konkret
- von einem Betretungsverbot aufgrund von Covid-19 betroffen sein ODER
- nicht mehr in der Lage sein, seine/ihre laufenden Kosten zu decken ODER
- von einem Umsatzeinbruch von 50% oder mehr im Vergleich zum Vergleichsmonat des Vorjahres betroffen sein – aktuell bedeutet das im Vergleich zum März 2019!
- Die Einkünfte müssen mindestens € 5.527,92 p.a. betragen UND das Einkommen aus dem letzten verfügbaren Steuerbescheid (2017 oder jünger) darf maximal 80% der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage[1] betragen haben. Als „Einkommen“ ist hier das Einkommen gemäß Steuerbescheid abzüglich der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer zu verstehen.
- Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem GSVG, FSVG oder ASVG – ABER keine Mehrfachversicherung!
- Im Zeitpunkt der Antragstellung dürfen keine monatlichen Nebeneinkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von dzt € 460,66 p.m. erzielt werden (dh kein Dienstverhältnis, keine Einkünfte aus Vermietungen etc)!
- Keine Ansprüche aus einer (privaten oder betrieblichen) Betriebsausfallsversicherung und keine Inanspruchnahme anderer Förderungen (ausgenommen aus dem noch näher zu definierendem Notfallfonds, zu dem man in weiterer Folge wechseln wird können)!
Nach dem Wortlaut der Richtlinie,
müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein!
Im Antragsformular bestätigt der Förderungswerber u.a., dass er die Voraussetzungen
der Richtlinie erfüllt und dass alle Angaben vollständig, richtig und
nachweisbar sind. Von vorschnellen Anträgen ist daher dringend abzuraten!
[1] für das Jahr 2019 max. € 58.464 Euro (HBGl: 73.080 Euro), für 2018 max. € 57.456 Euro (HBGl: € 71.820 Euro) und für 2017 max. € 55.776 Euro (HBGl: 69.720 Euro)