Das Bundesministerium für Finanzen hat gestern infolge der Pressekonferenz der Bundesregierungen zu Maßnahmen für die Wirtschaft eine erste Vorab-Information veröffentlicht, in der die Maßnahmen in Bezug auf Finanzamtszahlungen genauer erläutert, insbesondere auch der Umgang der Finanzämter damit. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die erste von einigen weiteren Informationen und Erlässen handelt und dass weitere, konkrete Maßnahmen folgen werden. Ich halte Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden.
Zu den aktuellen Maßnahmen:
Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können auf Antrag mit Hinweis auf das SARS-CoV-2 Virus herabgesetzt oder mit NULL festgesetzt werden. Eine Herabsetzung wäre zwar auch sonst mit Hinweis auf ein voraussichtlich niedrigeres Einkommen möglich, „neu“ ist aber, dass derartige Anträge sofort vom Finanzamt zu erledigen sind!
Darüber hinaus kann man „anregen“, dass ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen nicht oder niedriger festgesetzt werden, als es der voraussichtlichen Jahressteuer 2020 entspricht, wenn man durch das SARS-CoV-2 Virus liquiditätsmäßig stark betroffen ist. Ein solcher Antrag kann in Hinblick auf den nächsten Vorauszahlungstermin am 15.5.2020 sinnvoll oder notwendig sein, wenn Umsatz bzw Zahlungseingänge nunmehr einbrechen. Mit dem Antrag (bzw der „Anregung“) ist die konkrete Betroffenheit durch das Virus glaubhaft zu machen. Auch dieser Antrag ist vom Finanzamt sofort zu erledigen!
Sollte es nach Ablauf des Jahres 2020 im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich zu Nachforderungszinsen (zB Anspruchszinsen) aufgrund von zu niedrigen Vorauszahlungen kommen, so werden diese auf Antrag nicht festgesetzt.
Wie auch bisher, kann man weiterhin die Stundung und Entrichtung in Raten von Abgaben beantragen. Die Finanzämter werden nunmehr angewiesen, bei der Bearbeitung dieser Anträge auf die Auswirkungen durch das SARS-CoV-2 Virus Bedacht zu nehmen, wobei im Antrag auf die besondere Situation im Einzelfall hinzuweisen ist. Darüber hinaus kann mit dem Antrag bereits angeregt werden, dass bei Betroffenheit durch das Virus keine Stundungszinsen festgesetzt werden.
Sollten aufgrund der verspäteten Entrichtung von Abgaben Säumniszuschläge verhängt werden (dies verfolgt in der Regel automatisch durch die EDV der Finanzverwaltung), kann auch hierfür einer Herabsetzung oder Nichtfestsetzung beantragt werden, wenn die verspätete Zahlung auf die derzeitige Notsituation zurückzuführen ist.
Die von der Finanzverwaltung veröffentlichte Vorab-Information lässt den Schluss zu, dass die oben beschriebenen Anträge voraussichtlich relativ rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Da die Finanzämter in den nächsten Tagen mit einer Vielzahl derartiger Anträge konfrontiert sein werden, ist aber auch davon auszugehen, dass andere Arbeiten dagegen vorläufig nicht oder langsamer als üblich abgearbeitet werden. Dies betrifft wohl vor allem die Bearbeitung von laufenden Steuererklärungen und Arbeitnehmerveranlagungen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich in der gegenwärtigen Situation davon Abstand nehmen werde, bei solchen „normalen“ Anträgen beim Finanzamt nachzufragen.
Ich ersuche an dieser Stelle auch um Verständnis, dass ich aufgrund der aktuellen Lage meine Arbeiten streng nach Dringlichkeit organisiere! Dennoch stehe ich für meine KlientInnen auch im Home Office weiterhin telefonisch, per Mail und zukünftig auch vermehrt über Facetime/Skype zur Verfügung!